1. Welliehausen bei Hameln.
An der Einmündung des
Flüßchens Hamel in den Weserstrom und an einem
wichtigen Weserübergang gelegen, wurde die örtlich
keit oder das alte Dorf Hameln schon früh Sitz einer
von der Abtei Fulda gegründeten Missionsniederlassung,
eines fuldischen Klosterhofes, der nach der fränkischen
Erorberung des Landes in eine Stiftspropstei verwandelt an
der Stelle der späteren Sankt-Bonifazius-Stiftskirche
gelegen war. Aus der im 10. Jahrhundert errichteten
Marktniederlassung hat sich dann auf dem umliegenden
stiftischen Gelände und unter Einbeziehung einiger
benachbarter markgenossenschaftlich mit ihr verbundener
Dorffluren die spätere Stadt Hameln entwickelt. Im
Widerstreit gegen grundherrliche, vogteiliche,
bischöfliche und landesherrliche Gewalten hat sie ihre
bürgerlichen Freiheiten und Rechte sich erwirkt in
Verwaltung, Gericht und Münze und durch Erwerb eines
eigenen Gebietes vor der Stadt. Im 16. Jahrhundert war diese
städtische Entwicklung bereits abgeschlossen.
Einst gehörte die nachmalige Stadt
nach Lage und Verfassung zur sogenannten Hameler Goe. Der
Gograf der Goe auf der Hamel hatte seinen Sitz in
Hilligsfeld. Noch 1328 war er in Hameln selbst tätig
und setzte das Gericht mit dem herzoglichen Vogt. Das
spätere Gericht in der Stadt war wohl eine Abspaltung
und Fortbildung von dem alten Gogericht. Die "Goe auf der
Hamel" oder das "Vest Hilligsfeld", ursprünglich
größeren Umfanges und über die Weser
hinausgreifend, umfaßte noch zu jener Zeit etwa ein
Dutzend Dörfer: Afferde, Diedersen mit dem
ausgegangenen Dader- sen, Behrensen, Rohrsen, Wehrbergen,
Hilligsfeld, Hasperde, Hach- mühlen, Flegessen,
Holtensen, Unsen und Welliehausen (1)
Unweit der Stadt Hameln am Hange des
Süntels und auf dem Sattel zwischen zwei Tälern
liegt das kleine Dorf Welliehausen, von dem wir Namen und
Ursprung der Familie Weldihusen oder Weldinghausen, wie sie
so oder ähnlich im 16. Jahrhundert wechselnd genannt
wird, herzuleiten haben. Der Name ist ein Ortsname. Also
haben sich die gleichnamigen Einwohner nach dem Orte
benannt, nicht umgekehrt. Der Ortsname selbst aber, dessen
älteste Form leider nicht überliefert ist, hat
sich wie fast alle auf hausen endigenden Namen gebildet als
eine Zusammensetzung mit einem Personennamen, mit dem Namen
des ersten Eigentümers, Besitzers oder Besiedlers des
Hofes oder der örtlichkeit. Der entsprechende Name
Welting - vielleicht war es auch eine Amtsbezeichnung -
erscheint schon im neunten Jahrhundert in Quellen des
Klosters Fulda, das Christentum und Gesittung in das
Weserland getragen hat. Der Name ist
zurückzuführen auf einen Namen wie Waldahard
(Walther), Waldaramnus (Walram), dessen erste Silben mit
valdan, walten, herrschen, Gewalt haben zusammenhängen.
Als gewaltig, mächtig, vornehm, einflußreich
übertragen ihn die deutschen Wörterbücher. Er
hat sich in der Form Weldige Jahrhunderte hindurch in diesen
Gegenden erhalten. In Minden begegnen wir 1288 einem
Dietrich Weldege, in Stadthagen 1291 einem Konrad de
Weldegke und später den Namen Weldige und Welding, 1312
ist Ulricus Weldege Ratsherr in Lemgo und 1502 kommt ein
Johann Weldige vor als Kirchherr in Großmunzel (2). Noch heute führt
den Namen eine Familie de Weldige - Cremer in Dorsten (3). So wird ein Mann dieses
Namens der erste Besiedeler oder der erste Beauftragte eines
weltlichen oder geistlichen Herrn an dem Orte gewesen sein,
dessen Name als Haus des Welding, als Weldinghausen, sich
später Welliehausen gemodelt hat.
Der Ort Welliehausen wird zuerst genannt in
einer in die Zeit von 1237 bis 1247 anzusetzenden, aber erst
im 16. Jahrhundert abgeschriebenen Urkunde, in der eine Hufe
zu "Welingehusen" als der Stiftskirche Sankt Bonifazius zu
Hameln zugehörig aufgeführt wird. Das Stift hatte
den größten Teil seines Besitzes aus der Fuldaer
Begüterung in der Wesergegend erhalten. In der Fuldaer
überlieferung hat sich der Ort Welliehausen nicht
ermitteln lassen.
Die nächste Namhaftmachung findet sich
in einer im 14.Jahrhundert abgeschriebenen Urkunde aus der
Zeit von 1311 bis 1324, wo wiederum jene Hufe "Welingehusen"
als zu den Einkünften der Hameler Stiftsherren
gehörig bezeichnet wird (4). In beiden Fällen handelt es sich um
eine umfangreiche Aufzählung des stiftischen Besitzes
in der Hameler Goe und weit darüber hinaus. Dann liegt
uns eine allein den Hof zu Welliehausen angehende Urkunde
vor vom 14.April 1359. In ihr verpflichtet sich ein Knappe
"Herman von Stelre" gegenüber dem Junker Otto Grafen
von Eberstein, den Hof zu "Welingehusen" mit 2 Hufen, den er
für 22 Mark dem Luder von Stochem verpfändet hat,
innerhalb vier Jahren wieder einzulösen (5). Gegenüber der
Dürftigkeit des Inhaltes der ersten beiden Nennungen
können wir hier - vorausgesetzt, daß sich die
Urkunde Oberhaupt auf unser Welliehausen und nicht etwa auf
einen Hof desselben Namens im Kirchspiel Harderode bezieht -
erkennen, daß es sich um den später als
Vollmeierhof bezeichneten Hof handelt, da dieser etwa in der
gleichen Größe bis zu der Zeit erscheint, wo er
durch die Gemeinheitsteilung des 19. Jahrhunderts auf das
Doppelte vergrößert worden ist. Nach der Urkunde
ist damals der Graf Otto von Eberstein (1339-1373) Grundherr
des Hofes gewesen, der ihn an den Knappen Herman von
Steller, einer in und bei Hameln mehrfach genannten Familie
angehörig, verlehnt hat. Steller hat nicht auf dem Hof
gewohnt, sondern ihn anderweit verpfändet (6).
Endlich liegt, aber ohne Zeitangabe, in
einer späteren Abschrift des 17. Jahrhunderts eine
Niederschrift vor über die Bona et jura praepositurae
ecclesiae s. Bonifacii in Hameln und an deren Schlusse in
einer Aufstellung "Dit sind de hove litonum in den dorpen,
de der kerken to Hameln horet" wiederum am Schlusse die
Nennung der einen Hufe in "Welinghusen" (7).
Diesen im Gegensatz zu dem reichen
Landbesitz des Stiftes in anderen Orten sehr geringen
Hufenbesitz in Welliehausen und dem darnach zu vermutenden
noch geringen Umfange des dortigen urbaren Landes entspricht
es, daß der Ort dauernd als der kleinste sich
verzeichnet findet. Noch 1633 hat er Oberhaupt nur 4
Häuser und auch 1721 nur 17 Feuerstellen, während
Afferde 42 und Hilligsfeld 54 Feuerstellen zählten (8).
Das bäuerliche Besitzrecht in jener
Wesergegend und zu der Zeit, von der ab wir den Ursprung der
Familie verfolgen können, also im 16.Jahrhundert,
gliederte sich in Meierrecht, Bauernlehn und Erbzinsgut. In
einem Abschied zwischen Stift und Stadt Hameln vom Jahre
1590 heißt es, das Stift habe dreierlei Güter vor
Hameln liegen: Mannlehne, Erbzinslehne und freie
Meiergüter (9). Der
Gliederung entsprachen die Klassen der Bauern: Ackerleute
als Inhaber der großen Wirtschaftsbetriebe,
Kötter als Inhaber von Hofstellen mit wenig oder ohne
Land. Zwischen beiden stehen die Halbackerleute oder
Halbspänner, die auf geteilten Ackerhöfen oder
erweiterten Kotthöfen saßen. Die Häuslinge
endlich und das Gesinde standen in den Dörfern
außerhalb der Nachbarschaft, d.h. sie hatten keinen
Teil an der gemeinen Mark. Später bildete sich in den
Listen der ämter die Scheidung der ländlichen
Bevölkerunsklassen noch genauer aus in Vollmeier,
Halbmeier, Groß-, Mittel- und Kleinkötter,
Beibauern, Brinksitzer, Hirten, Häuslinge und
Leibzüchter.
Die Lasten und Dienste der ländlichen
Bevölkerung waren erheblich, zumal seitdem die
ämter darauf ausgingen, sie zu erhöhen. Aus dem
Mittelalter hatten sich noch gewisse überreste
ehemaliger Leibeigenschaft und Hörigkeit
gewohnheitsmäßig erhalten. Wenn auch die
Hörigkeitverfassung der Fronhöfe aufgelöst
war, die Abgaben waren doch als dingliche Lasten geblieben.
So auch die Abgaben, die der Untertan an den Gerichtsherrn
oder an den Grundherrn für den Gerichtsschutz zahlte,
Kornabgabe und Rauchhuhn. Ebenso die Abgaben bei Heirats-
und Todesfällen. Die schwerste Reallast auf dem
bäuerlichen Besitz war der Zehnte, der Frucht- und der
Fleischzehnte. Karl der Große hatte nach Unterwerfung
des Sachsenlandes den Zehnten als eine Abgabe an die Kirche
eingeführt. Aber hier hatte sich im Laufe der
Jahrhunderte ein großer Umschwung vollzogen. Im 16.
Jahrhundert gehörte der Zehnte von allen Neurodungen
dem Gerichtsherrn oder dem Grundherrn, in den meisten
Fällen also dem Amte. Und der Adel hatte durch
Belehnung oder Kauf vielfach die Dorfzehnten an sich
gebracht. Die Zehntbesitzer, Fürst, Adel und
Klöster, fuhren die Abgaben selbst in ihre
Zehntscheuern ein oder sie verpachteten sie an die
Dörfer oder an Unternehmer, oder an den
zuständigen Amtmann oder Amtsschreiber. Die
drückendste Last jedoch waren für den Bauernstand
die Dienste. Sie wurden durch die ämter bei
Ausgestaltung des Domänenbetriebes vom 16. Jahrhundert
an zu erhöhen gesucht als Naturaldienste der
Gerichtsuntertanen. Und hinzu traten schließlich die
staatlichen Steuern: Landschatz, Scheffelschatz,
Schafschatz, Bierakzise, Knechtegeld (10).
Über die bäuerlichen Dienste sind
wir gerade bezüglich des Ortes Großmunzel, des
späteren Wohnortes des Kanzlers von Walthausen, gut
unterrichtet und zwar aus demselben Jahre, in dem der
Kanzler seinen dortigen Grundbesitz erwarb. Auch der dortige
Drost Ernst von Alten hatte die Dienste erhöht und auf
die Beschwerden der Untertanen erließen die
herzoglichen Räte am 30.Oktober 1568 einen Abschied und
verordneten, daß die Einwohner des Gerichtes Munzel
dem Drosten Dienstgeld zu geben und dazu jeder Meier und
jeder Kötter jedes Jahr 12 Tage zu dienen schuldig sein
sollten. Aber sie sollten an den 12 Tagen gekürzt
werden, wenn die Meier außerhalb Landes Reise fahren
und wenn die Kötter Briefe austragen müßten.
Diese Bestimmung wurde 1572 bestätigt. Jeder Ackermann
oder Meier soll jährlich nicht mehr als 12 Tage dienen,
jeder Halbspänner 12 Tage und zwei Hofelinge zusammen
auch 12 Tage mit den Pferden, ebenso die Kötter, die
keine Pferde haben, auch 12 Tage mit ihrer Handarbeit und
weiter jeder Haussitzender in der Ernte einen Tag. Bedarf
der Drost jemandes Dienst in der Ernte nicht oder kann einer
aus Schwachheit nicht kommen, so soll er sich von dem Dienst
durch Zahlung von 4 Groschen befreien dürfen. Die Meier
der Landsassen, des Adels und der Abtei Wunstorf sollen
jährlich nur 8 Tage und einen Tag in der Ernte zu
dienen schuldig sein, im übrigen aber mit dem
Dienstgelde bis auf weiteres verschont bleiben (11).